Kosten


Anwaltskosten – Beratungshilfe – Prozesskostenhilfe

Anwaltskosten

Anwaltliche Beratung und Vertretung kostet Geld. Zu recht erwarten Sie ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen. Wir legen sehr viel Wert auf Kostentransparenz. Daher geben wir Ihnen bereits zu Anfang des Mandats eine Einschätzung, welche Anwalts- und Gerichtskosten auf Sie zukommen können.

Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, bringen Sie bitte zum vereinbarten Besprechungstermin eine Kopie der Versicherungspolice mit. Sie können bereits vor der Vereinbarung des Besprechungstermins bei Ihrer Rechtschutzversicherung eine Deckungsanfrage einholen. Bitte bringen Sie zusätzlich die von der Rechtschutzversicherung zugeteilte „Schadennummer“ zum Besprechungstermin mit.

Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die Gebühren, wie sie dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen sind.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Fragen nicht kostenlos beantworten können. Ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch für einen Verbraucher kostet bis zu 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer, somit 226,10 € brutto.

Mit welchen Kosten Sie konkret zu rechnen haben, hängt in den meisten Fällen von der Höhe des Gegenstandswertes ab.

Gerne vereinbaren wir auch ein angemessenes Zeit- oder Pauschalhonorar.

Beratungshilfe

Wenn Sie bedürftig sind – also nicht die erforderlichen Mittel für die Rechtsberatung aufbringen können – können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht (www.gerichte.org) Beratungshilfe beantragen. Dass Sie bedürftig sind, müssen Sie dem Amtsgericht gegenüber glaubhaft machen. Sie müssen daher ein Formular ausfüllen, in welchem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgefragt werden. Belege über Ihr Einkommen (z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid etc.) sowie Ausgaben (z.B. Miete, Strom, Versicherungen) und über Sparguthaben sollten Sie dann bereits zum Termin beim Gericht mitnehmen. Weiterhin wird häufig die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses verlangt.

Mit dem dann erteilten Beratungshilfeschein vereinbaren Sie einen Termin bei uns.

Bitte bringen Sie dann zu dem Termin auch die „Selbstbeteiligung“ in Höhe von 15 € mit.

Einen Beratungshilfe erhalten Sie grundsätzlich auf allen Rechtsgebieten, also im Zivilrecht (einschließlich Arbeitsrecht), im Verwaltungsrecht und im Sozialrecht. Keine Beratungshilfe gibt es beim Steuerrecht.

Prozesskostenhilfe

Wenn es nicht bei einer außergerichtlichen Beratung bleibt, kann der Anwalt für Sie Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren beantragen. Hierzu müssen Sie wiederum ein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen. Dieses finden Sie auf unserer Homepage unter „Informationen/Formulare“.

Das Gericht entscheidet dann über Ihren Prozesskostenhilfeantrag. Es prüft, ob Sie bedürftig sind und ob der zu führende Prozess Erfolgsaussichten hat. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn hinreichende Erfolgschancen bestehen. Auch darf die Führung des Prozesses nicht mutwillig sein. Mutwillig wäre er, wenn eine nicht bedürftige verständige Person einen solchen Prozess nicht führen würde.

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, werden im Falle des Unterliegens die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts durch die Staatskasse getragen. Die Kosten des gegnerischen Anwalts sind selbst zu bezahlen.

Die Prozesskostenhilfe wird mit oder ohne Ratenzahlung gewährt. Bei Ratenzahlung ist sie in Raten bis zu 4 Jahren zurück bezahlt.

Die Prozesskostenhilfe gibt es grundsätzlich bei allen Gerichtsverfahren, also im Zivilrecht, im Verwaltungsrecht, im Arbeitsrecht und im Sozialrecht. Im Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe. Hier besteht die Möglichkeit, eine Pflichtverteidigung zu beantragen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Prozessfinanzierung. Dies ist zumeist erst ab einem höheren Streitwert möglich.