Betreuungsrecht

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Im Artikel Vorsorgevollmacht wird erläutert, dass, wenn man selber nicht mehr in der Lage ist seine geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln, man eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen kann.
Was ist nun, wenn man solch eine Person im Verwandten- und Bekanntenkreis nicht hat, deshalb niemand bestimmen kann und daher keine Vorsorgevollmacht erstellen kann ?

Dann würde Sie das Gericht anhören, wen Sie gegebenenfalls als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, sucht das Gericht einen Betreuer für Sie aus. Dies kann ein Familienangehöriger, ein Verein oder ein Berufsbetreuer sein. Sollten Sie Wünsche zuvor festgelegt haben (Betreuungsverfügung), hat das Gericht diese zu berücksichtigen. Sie können schriftlich für den Betreuungsfall bestimmen, wer Ihre Betreuer werden soll. Sie können sogar auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Soweit Ihr Vorschlag Ihrem Wohl nicht zuwiderläuft und keine Abhängigkeit zu einer Anstalt oder Heim dem Vorschlag entgegensteht und der Vorgeschlagene die Übernahme der Betreuung nicht ablehnt, wird das Vormundschaftsgericht den Vorgeschlagenen als Betreuer bestellen. Der Betreuer hätte sich auch den von Ihnen geäußerten Wünschen und Verfügungen zu unterwerfen. Der Vorteil des Betreuers im Gegensatz zu dem Bevollmächtigten in einer Vorsorgevollmacht ist, dass der Betreuer grundsätzlich der Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes (Amtsgericht) unterliegt. Er muss regelmäßig dem Gericht gegenüber z.B. Rechenschaft über Ihr Vermögen ablegen.

Der Betreuer hat durch die Bestellung die Stellung eines gesetzlichen Vertreters für die Bereiche, für die er in einer Betreuerverfügung eingesetzt wurde. Es kann auch angeordnet werden, dass der Betreuer dafür Sorge tragen soll, das eine Patientenverfügung eingehalten wird und weiterhin u.a. auch, ob man in ein bestimmtes Pflegeheim möchte und/oder ob dies der Betreuer zu bestimmen hat.

Es gibt bundesweit keine einheitliche Regelung für die Hinterlegung von Betreuungs- verfügungen. Hier in Baden-Württemberg empfiehlt es sich die Betreuungsverfügung bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht einzureichen und dort aufbewahren zu lassen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, eine Betreuungsverfügung in den persönlichen Papieren, möglicherweise beim vorgeschlagenen Betreuer und/oder beim Hausarzt oder beim behandelnden Arzt, zu deponieren.

Ihr Ansprechpartner in Sachen Betreuungsrecht: Rechtsanwalt Rolf Fidler