Erbrecht

Neues Erbrecht, neues Erbschaftssteuerrecht, besteht Handlungsbedarf?

Am 02.07.2009 hat der Bundestag die Erbrechtsreform beschlossen. Das neue Erbrecht soll auf die neuen gesellschaftlichen Entwicklungen und auf ungeänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen eingehen.

Dabei sollte die familiäre Verantwortung innerhalb der Familie, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, bestehen bleiben, aber die Pflichtteilsentziehungsgründe sollen modernisiert werden. Au-ßerdem soll das neue Recht auf die steigende Anzahl pflegebedürftiger Personen reagieren. Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:

  • Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil Beispiel: E schenkt seinem Sohn S 100.000,00 €. Nachdem E pflegebedürftig geworden ist, stell er fest, dass S sich nicht mehr um ihn kümmert. E möchte daher S enterben und die 100.000,00 € auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Bisher wären Schenkungen nur dann auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn spätestens bei der Schenkung dies bestimmt wurde, nicht jedoch nachträglich. Die Reform sieht nun vor, dass man nun auch nach der Schenkung durch ein Testament bestimmen kann, dass der Pflichtteil um die Schenkung gemindert wird. Schenkungen werden bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Höhe von 1/10 pro Jahr nach der Schenkung nicht mehr berücksichtigt.
  • Schenkungen werden bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Höhe von 1/10 pro Jahr nach der Schenkung nicht mehr berücksichtigt.
  • Der Personenkreis, dem wegen Fehlverhalten der Pflichtteil entzogen werden kann, soll er-weitert werden und im Übrigen soll die Entziehung vereinfacht werden.
  • In Zukunft soll es einfacher sein, Pflegeleistungen eines Erben zu berücksichtigen.
  • Des Weiteren werden die Möglichkeiten zur Stundung von Zahlungen von Pflichtteilsansprüchen erweitert.

Erbschaftssteuerreform

Am 01.01.2009 tratt das neue Erbschaftssteuergesetz in Kraft. Die persönlichen Freibeträge für enge Verwandte sind

  • beim Ehegatten von 307.000,00 € auf 500.000,00 €,
  • beim Kind von 205.000,00 € auf 400.000,00 €,
  • bei Eltern in Erbfällen von 51.200,00 € auf 100.000,00 €,
  • und bei eingetragenen Lebenspartnern von 5.200,00 € auf 500.000,00 € gestiegen.
Bei weiteren entfernten Verwandten wie zum Beispiel Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, dem geschiedenen Ehegatten und allen übrigen Erwerbern wurde zwar der Freibetrag auf 20.000,00 € angehoben, jedoch wurde der Steuersatz erheblich erhöht. Die Werte der vererbten Sachen (Betriebsvermögen, bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, usw.) werde in Zukunft zu den üblichen Verkehrspreisen bewertet.

Beispiel: Dem nicht verwandten Freund wir ein Haus im Wert von 300.000 € vererbt. Bisher war das Haus steuerlich nur ca. 200.000 € wert. Nach Abzug des Freibetrages von 5.200,00 €, musste der Restbetrag mit 23 % versteuert werden, was einen Betrag von 44.804,00 €. In Zukunft muss der Freund 300.000 € – 20.000,00 € Freibetrag = 280.000,00 €, hiervon 30 % somit 84.000, 00 € bezahlen (fast das doppelte im Vergleich zum alten Recht). Sollte man beabsichtigen weitere Verwandte oder Freunde zu bedenken, wäre daher zu prüfen, ob man nicht schon vor der Steueränderung überträgt.

Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht: Rechtsanwalt Rolf Fidler