Vorsorgevollmacht

Wer soll einen Vertreten, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist zu entscheiden?

Bei der Patientenverfügung geht es um die Frage, wie man – wenn man selber nicht mehr in der Lage ist zu entscheiden – medizinisch versorgt sein will. Bei der Vorsorgevollmacht geht es um die Frage, wer soll einem in dieser Zeit seine geschäftlichen Angelegenheiten regeln. Nach dem Gesetz ist ein Betreuer zu bestellen, wenn ein Volljähriger z.B. in Folge einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung (etwa auch wegen zunehmenden Alters oder in Folge eines Unfalls) hilfsbedürftig geworden ist und seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selber besorgen kann.
Ein Betreuer wird vom Amtsgericht bestellt, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Ein Betreuer kann ein Familienangehöriger sein aber auch ein Fremder. Damit im Falle eines Betreuungsfall sofort gehandelt werden kann und dabei Ihre Interessen und Wünsche berücksichtigt werden, empfiehlt es sich, vorher entsprechende Verfügungen zu treffen.

Wenn Sie eine Person Ihres Vertrauens mit der Regelung bestimmter Angelegenheiten bevollmächtigt haben (sog. Vorsorgevollmacht), darf im Regelfall kein Betreuer mehr bestellt werden.
Schnell ist man auf Grund eines Unfalls nicht mehr in der Lage seine Angelegenheiten selber zu regeln. Wer verwaltet dann das Vermögen, erledigt die Bankgeschäfte, sucht einen Platz in einem Pflege- oder Seniorenheim bzw. kümmert sich dann um die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?
Ihre Angehörigen werden Ihnen sicherlich beistehen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen oder Entscheidungen dürfen Ehegatten oder Kinder nicht abgeben. Sie sind keine gesetzlichen Vertreter. Nur Eltern sind dies für ihre minderjährigen Kinder. Für einen Volljährigen können Angehörige nur verbindliche Erklärungen abgeben, wenn sie dazu bevollmächtigt sind oder wenn sie als Betreuer bestellt worden sind.

Eine Bankvollmacht oder eine Generalvollmacht deckt mehrere wichtige Fälle nicht ab. Oft möchte man aber auch nur bestimmte Aufgabenbereiche auf eine Person übertragen (z.B. nur Gesundheitsbereich) und andere auf einen Dritten (z.B. Vermögensver-waltung). Je genauer Sie Ihre Angelegenheiten regeln wollen, um so wichtiger ist eine Beratung.

Eine Vorsorgevollmacht sollte wegen der Beweiskraft handschriftlich abgefasst werden. In machen Fällen ist eine notarielle Beurkundung notwendig.

Die Vorsorgevollmacht wird zu einem Zeitpunkt erteilt, in der die eigene Geschäftsfähigkeit unzweifelhaft besteht. Ihre Wirksamkeit tritt aber erst mit der eigenen ärztlich bzw. objektiv festgestellten Geschäftsunfähigkeit ein. Ab diesem Zeitpunkt kann der Bevollmächtigte mit der schriftlich ausgefertigten Vorsorgevollmacht sämtliche in der Vollmacht geregelten Angelegenheiten des Geschäftsunfähigen regeln. Bei einer richtig abgefassten Vollmacht müssen Sie also keinen Missbrauch befürchten insbesondere auch nicht, wenn Sie die Vollmacht richtig verwahrt haben.

Handlungsfähig ist ein Bevollmächtigter nämlich nur dann, wenn er die Vollmachtsurkunde im Original vorweisen kann. Sie können die Vorsorgevollmacht also bei einem Vertrauten hinterlegen und sie bei der Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister -, registrieren lassen. Wünschen Sie eine Kontrolle des Bevollmächtigten, empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung.

Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht: Rechtsanwalt Rolf Fidler